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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miet- und Verkaufsbedingungen
§ 1 Der Mieter mietet das umseitig beschriebene Mietgerät zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen; durch seine Unterschrift bestätigt er, dass er diese Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und anerkennt.
§ 2 Der Mieter benutzt das Mietgerät auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Während der vereinbarten Mietzeit haftet der Mieter für alle selbst verschuldeten Schäden, die beim Gebrauch oder bei Gelegenheit des Gebrauches der Mietsache an dieser oder bei Dritten entstehen.
§ 3 Der Mieter erklärt ausdrücklich, in der Handhabung des Mietgerätes unterwiesen und mit ihr vertraut zu sein.
§ 4 Eine Untervermietung des Mietgerätes und eine Benutzung durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Fa. RENT 2000 / RENT 2000 GmbH gestattet.
§ 5 Der Mieter erhält das Mietgerät in gereinigtem und einwandfreiem Zustand. Er hat sich davon bei der Übernahme zu überzeugen. Spätere Mängel werden nicht anerkannt.
Weiterhin verpflichtet er sich, das Mietgerät in diesem Zustand zu halten und entsprechend den Anweisungen und Betriebsanleitungen zu warten und zu pflegen, sowie bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen, vor Überbeanspruchung zu schützen und nur vom Hersteller zugelassenes Zubehör zu verwenden.

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät in dem gereinigten und einwandfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter trägt die Kosten für Reparaturarbeiten, die aufgrund Gewalteinwirkung, unsachgemäßer Handhabung oder der Betriebsanleitung widersprechender Pflege und Wartung erforderlich werden. Reparaturarbeiten, die durch den gewöhnlichen Verschleiß erforderlich werden, trägt der Vermieter. Erforderliche Endreinigungen werden zu Lasten des Mieters nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
§ 6 Der Mieter ist verpflichtet, die Beschädigung eines Mietgerätes dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und keine Reparaturversuche zu unternehmen.
§ 7 AUTOVERMIETUNG: Im Falle eines Unfalls ist immer sofort die Fa. RENT 2000 / RENT 2000 GmbH zu verständigen, sowie die Polizei zum Unfallort zu bestellen.

Auslandsfahrten: Fahrten in außereuropäische Länder bzw. Landesteile bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Vor einer solchen Fahrt ist die Frage des Versicherungsschutzes mit dem Vermieter zu klären. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden, insbesondere für den entstandenen Mietausfall.
§ 8 Geht das Mietgerät verloren oder wird es aus Gründen, die der Mieter schuldhaft zu vertreten hat, unbrauchbar, so hat der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung zu zahlen. Zusätzlich hat der Mieter bis zur Wiederbeschaffung oder bis zur Ersatzbeschaffung die Miete zu entrichten, sofern kein Ersatzgerät zur Verfügung steht.
§ 9 Alle Mietgeräte die mit Treibstoff zu betreiben sind werden dem Mieter vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgegeben werden. Erforderliche Betankungen werden zu Lasten des Mieters nach Verbrauch und Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
§ 10 Falls dies gewünscht wird, können die gemieteten Gegenständie vom Vermieter auf Kosten des Mieters angeliefert und abgeholt werden. Die Mietzeit beginnt mit dem Transport ab Ladengeschäft des Vermieters und endet mit der Rücklieferung arn Ladengeschäft des Vermieters.
Bei Selbstabholung und Benutzung der Auffahrrampen um eine Baumaschine zu verladen, müssen die Rampen am Beladungsfahrzeug verankert werden.
§ 11 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag und der Stunde der Übergabe des Mietgerätes an den Mieter. Der Miettag wird mit 24 Stunden gerechnet. Ausgenommen: Maschinen, die mit Betriebsstundenzähler versehen sind. Hier zählen 8 Einsatzstunden als ein Arbeitstag. Jeder angefangene Arbeitstag ist voll zu bezahlen. Bleiben die hiernach errechneten Arbeitstage hinter der tatsächlichen Überlassungsdauer zurück, so berechnet sich die Miete nach vorstehendem Absatz. Für den Fall, dass die Rückgabe des Mietgerätes 24 Stunden nach der Übergabe an den Mieter auf einen Zeitpunkt außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters fällt, verringert sich die maximale Mietzeit des Miettages innerhalb der 24 Stunden bis zurn spätest möglichen Rückgabezeitpunkt während der Öffnungszeiten des Vermieters.
§ 12 Die Miete für die voraussichtliche Mietdauer ist im voraus zu entrichten. Auf Verlangen des Vermieters ist bei Aushändigung des Mietgerätes zusätzlich eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes ohne Angabe von Gründen zu hinterlegen. Wird das Mietgerät nach Ablauf der voraussichtlichen Mietdauer nicht zurückgegeben so wird der Vermieter davon ausgehen, dass der Verlust des Mietgerätes eingetreten ist und gemäß § 8 der Mietbedingungen verfahren.
§ 13 Wird für eine Maschine eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen beinhaltet diese eine Selbstbeteiligung (SB), die Sie bitte dem jeweiligen Mietvertrag entnehmen. Bei Diebstahl/Verlust der Maschine beträgt die Selbstbeteiligung 25 % des Neupreises.

AUTOVERMIETUNG: Die Selbstbeteiligung bei der Vollkasko der PKWs, Transportern und LKWs entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Mietvertrag. Anhänger sind nur haftpflichtversichert.

Je Schadensfall (auch Haftpflichtschaden) wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 100 € erhoben.
§ 14 Bei ernsthaftem Zweifel an die Vertrauenswürdigkeit des Mieters und bei Verstoß gegen die Mietbedingungen, ist der Vermieter berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
§ 15 Ist der Mieter oder Käufer Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand irn Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietvertrag Heidelberg.
§ 16 Die Fa. RENT 2000 / RENT 2000 GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, die durch den Gebrauch oder die Beschaffenheit der vermieteten oder verkauften Sache entstehen. Für andere Ersatzansprüche, insbesondere außervertragliche und Folgeschäden haftet die Fa. RENT 2000 und ihre Erfüllungsgehilfen nur insoweit, als diese grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
§ 17 Gelieferte bzw. ausgehändigte Waren und Verkaufsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer Eigenturn des Verkäufers.
§ 18 Alle Änderungen dieser Bedingungen sowie andere Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§ 19 Es gelten vveiterhin die Geschäftsbedingungen It. Aushang.
§ 20 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit Bestimmungen unwirksam sind, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass dann eine Bestimmung gewählt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.